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Taxitarif Hamburg

für aktuelle Fassung hier klicken, Hamburger Taxitarif seit 01.Juli 2023

 ACHTUNG hier folgt die Archivversion , war gültig von 01.06.2017 bis 30.Juni 2023 (Archiv)
Die Taxipreise in Hamburg werden mit dem Taxitarif innerhalb der Taxenordnung festgelegt.
Preise für Taxifahrten in Hamburg. Großraumtaxen befördern max. 8 Fahrgäste!

Taxenordnung Hamburg

Vom 18. Januar 2000

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai 2017, HmbGVBl. Nr. 15/2017, S. 139
(gültig ab 01. Juni 2017)

Auf Grund von § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, 2129), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern,
die ihren Betriebssitz in der Freie
n und Hansestadt Hamburg haben.

§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs -und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und
gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag zusammen. An Stelle der Entgeltbestandteile kann ein Festpreis treten, soweit dies im Folgenden geregelt ist. Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten.
(1 a) Hauptverkehrszeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Zeiten werktags außer
sonnabends von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

(2) Der Grundpreis für jede Fahrt richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrpreisanzeiger einzuschalten ist. Liegt dieser Zeitpunkt in den Hauptverkehrszeiten, beträgt er 4,20 Euro.
Im Übrigen beträgt er 3,50 Euro.

(3) In den Hauptverkehrszeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu vier Kilometer 2,50 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,30 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,60 Euro.
In den übrigen Zeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu vier Kilometer 2,45 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,20 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,50 Euro.

(4) Das Wartegeld wird für jede – auch verkehrsbedingte – Stillstandzeit erhoben, die während der Inanspruchnahme der Taxe entsteht, jedoch nur, wenn die einzelne Stillstandzeit länger als 60 Sekunden dauert, und nur für den Teil dieser Stillstandzeit, der über 60 Sekunden hinausgeht. Das Wartegeld beträgt je Stunde 30,00 Euro. Die Umschaltgeschwindigkeit zwischen Weg- und Zeittarif ist gleich der Stillstandsgeschwindigkeit.

(5) Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet.
(5 a) Auf Wunsch des Fahrgastes, der bei einer Bestellfahrt mit der Bestellung, ansonsten vor der Abfahrt geäußert werden muss, tritt an die Stelle der Berechnung des Beförderungsentgelts nach den Absätzen 2 bis 5 ein Festpreis von 30 Euro.
Jede Fahrt zu diesem Festpreis ist im Taxameter zu erfassen. Wird bei einer Fahrt mit Festpreis nach Satz 1 eine Wegstrecke von 12 Kilometer überschritten, werden für den nachfolgenden Weg der Kilometerpreis und das Wartegeld nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Festpreis berechnet; der Grundpreis wird nicht zusätzlich berechnet.
Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen einer Wegstrecke von
12 Kilometer unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der Festpreis nach Satz 1 zu zahlen. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt nach der Unterbrechung, gilt dies ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung als neue Fahrt, für die der angezeigte Preis abzüglich des Grundpreises zu erheben ist.
Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum Festpreisnach Satz 1, bei Überschreitung der Wegstrecke nach Satz 3 oder bei Fortsetzung unterbrochener Fahrten nach Satz 4 jedoch nicht erneut zu berechnen


(6) Werden in einer Großraumtaxe mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert, ist ein Zuschlag in Höhe von 6 Euro zu entrichten. Als Großraumtaxe gilt eine Taxe, die ausweislich der Nachweise nach der Fahrzeug- Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 23. März 2017 (BGBl. I S.
522, 553), in der jeweils geltenden Fassung über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt.

(7) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe, im Falle einer Bestellfahrt nach Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, einzuschalten.
Wird die bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder dem Besteller der Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des Auftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls entstandenes Wartegeld). Nach Erreichen des Fahrziels ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“ zu schalten.

(8) Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels unterbrochen und ist die Weiterfahrt unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“ zu stellen und der angezeigte Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu erheben.
Bei Fahrten zum Festpreis nach Absatz 5a ist dieser abzüglich des Betrags für den Grundpreis außerhalb von Hauptverkehrszeiten zu erheben.

(9) Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck sind unentgeltlich zu befördern.

(10) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden. Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere beizufügen:

1. die schriftliche Vereinbarung über die Beförderungsentgelte und –bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, und
2. Unterlagen und Berechnungen (Ertragsvorschau), aus denen hervorgeht, dass die Sondervereinbarung für die Antragstellerin oder den Antragsteller
wirtschaftlich angemessen und prägend ist. Wird der Antrag für mehrere Unternehmen gestellt, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mindestfahrtenzahl oder der Mindestumsatz für die Gesamtheit der beteiligten Unternehmen festgelegt wird und die Ertragsvorschau die Gewinnung zusätzlicher oder die Sicherung vorhandener Fahrtaufträge im Taxenverkehr erwarten lässt. Die einzelnen aufgrund der genehmigten Sondervereinbarung ausgeführten Beförderungsaufträge und die dabei erzielten Umsätze und Aufzeichnungen sind von der Antragstellerin oder den Antragsteller beziehungsweise einer beauftragten Stelle gesondert, nachprüfbar und buchmäßig zu erfassen, entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuchs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.

(11) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und Berechnungsweisen festzusetzen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichen, und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(12) Ein von der zuständigen Behörde erteilter Hinweis zu den Beförderungsentgelten
und Sonderkosten ist im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle anzubringen. Der Hinweis enthält
 a) die Regelungen zum Grundpreis in Absatz 2 und zu den Kilometerpreisen in Absatz 3,
 b) Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 4,
 c) Angaben zur Höhe des Festpreises und zur Länge der durch ihn abgegoltenen Wegstrecke nach Absatz 5a.,
 d) Angaben zur Höhe des Zuschlages für die Großraumtaxe und zu den Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 6 Satz 1,
 e) Angaben über Sonderkosten nach § 3 Absatz 1.

§ 3 Sonderkosten
(1) Bei Fahrten durch den St. Pauli-Elbtunnel sind die Tunnelgebühren vom Fahrgast zu
erstatten. Das Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen
Elbtunnel entstehenden Tunnelgebühren.
(2) Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu
tragen.

§ 4 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden
Betrages verlangen. Der Fahrgast kann das Beförderungsentgelt auch durch unbare Zahlungsmittel entrichten, sofern die hierfür erforderlichen Einrichtungen in der Taxe zur Verfügung stehen.
(2) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50 Euro zu wechseln.

§ 5 Quittungen
(1) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen.
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mitgeführt und verwendet werden, die mit der eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummer der benutzten Taxe versehen sind. Sie müssen entweder die Anschrift und die Telefax-Nummer oder die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Internetadresse für das Beschwerdeformular der für die Aufsicht über den Verkehr mit Taxen zuständigen Stelle der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörde enthalten. Zulässig ist auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter oder übermittelter Quittungen. Elektronische Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.

(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten:
 a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
 b) Beförderungsentgelt,
 c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
 d) Datum der Beförderung,
 e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,
 f) Abfahrtspunkt und Fahrziel, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf diese Angaben.

§ 6 Benutzung der Taxenstände
(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist; das Recht der Grundstückeigentümerin oder des
Grundstückseigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.

(2) Taxen sind auf Haupt- und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken.

(3) Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der Hauptposten durch die zulässige Taxenzahl besetzt ist. Es ist unverzüglich aufzurücken, wenn vom Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.

(4) Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer, die oder der sich vorübergehend von ihrer oder seiner Taxe entfernt, hat für deren Beaufsichtigung durch eine andere Taxenfahrerin oder einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen.
Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der ersten oder letzten Taxe übertragen werden. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.

(5) Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrer unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. Bei Annahme des Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner Taxe
anzugeben.

(6) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten. Dieselbe Voraussetzung gilt für die Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule vermittelten Fahraufträgen.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, ist den abfahrenden Taxen das ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu ermöglichen.

§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder Taxenfahrers
(1) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gestattet.

(2) Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt 1.das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten, 2.die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.

(3) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung, den Bekanntmachungstext von gegebenenfalls aufgrund von § 2 Absatz 11 eingeführten Probetarifen sowie einen Stadtplan des Gesamtgebietes der Freien und Hansestadt Hamburg, dessen Erscheinungsdatum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf- und Familiennamen in Druckbuchstaben
anzubringen.

§ 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers
Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder als Taxenfahrer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 2 Absatz 7 den Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt vor dem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach Erreichen des Fahrziels nicht unverzüglich auf „KASSE“ schaltet,
 2. entgegen § 2 Absatz 8 einen anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis erhebt,
 3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich befördert,
 3.a) den Vorschriften des § 2 Absatz 12 über die Anbringung des Hinweises zuwiderhandelt,
 4. entgegen § 5 Absatz 1 eine Quittung verweigert oder keine oder andere als die nach § 5 Absatz 2 zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,
 5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,
 6. entgegen § 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereithält,
 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt,
 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,
 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der
Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,
10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen zuwiderhandelt,
11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterlässt,
12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,
13. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine
Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich ist,
14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu haben,
15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,
16. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung den Bekanntmachungstext des Probetarifs oder den vorgeschriebenen Stadtplan nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,
17. den Vorschriften des § 7 Absatz 4 über die Anbringung des Schilds zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenunternehmerin oder als Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarung anwendet,
2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde unterlässt.

§ 10 Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 27. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, 18. Januar 2000.


Quelle:  Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Rechtsamt
Referat Verkehrsgewerbeaufsicht RV
Taxen und Mietwagen

Alter Steinweg 4
D - 20459 Hamburg